Rechtsverzögerung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. A._____ leidet seit November 2010 an erheblichen gesundheitlichen Pro- blemen, welche zu einer dauerhaften eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führten. Er selbst geht von einer Neuroborreliose mit Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz infolge eines Zeckenbisses aus. B. Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen machte A._____ beim C._____ im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 7. März 2016 drei Zivilklagen gegen drei verschiedene Versicherungsgesellschaften an- hängig (Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115-2016-5), welche bis zum jet- zigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt worden sind. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ein- reichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Beschwerdegegner in den vor dem C._____ anhängigen Zivilprozessverfahren Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115- 2016-5 je eine angemessene Frist zur beförderlichen Fortführung und Abschluss anzusetzen. 2. Eventuell sei ein anderes Regionalgericht mit der Streiterledigung in den drei vorerwähnten Verfahren zu beauftragen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulas- ten des Kantons Graubünden. D. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 begründete das C._____ die Verzö- gerungen in der Verfahrenserledigung damit, dass in einem der drei Verfahren ein fachärztliches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Da die drei Verfahren thematisch in engem Zusammenhang stünden, gehe man davon aus, dass mit dem Vorliegen des Gutachtens auch Fragen in den anderen beiden Fällen zumin- dest teilweise geklärt sein dürften. Sodann hätten auch die zahlreichen Novenein- gaben und Stellungnahmen nach Eintritt des Aktenschlusses zu Verzögerungen geführt. Den im Rechtsbegehren der Beschwerde gestellten Antrag 1 erachte das C._____ nicht als zielführend und den Eventualantrag (Antrag 2) als nicht erforder- lich. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete A._____ auf die Einreichung einer Replik und hielt an seinen Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 13 II. Erwägungen 1. Nach Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozesslei- tende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Ver- zögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. 2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Be- troffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 319 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO). Da- bei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellun- gen der Parteien abzustellen. Eine Rechtsverzögerung ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als mass- gebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechts- verzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117; Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319). Ausnahmsweise kann aber auch eine positive Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führen; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder an die Einräumung überlanger Fristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2014 vom 3. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E: 3.3). Gewisse "tote Zeiten" sind dem
4 / 13 Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeid- lich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine man- gelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hinge- gen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117). Dabei handelt es sich mitunter um Versäumnisse der Politik, die dem Gemeinwe- sen anzulasten sind. 3. Im konkreten Fall wird der Vorwurf der Rechtsverzögerung bezüglich dreier Verfahren erhoben, welche zwar thematisch vergleichbar sind, jedoch unter- schiedliche Passivparteien betreffen. Da in den einzelnen Verfahren auch unter- schiedliche Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, sind diese nachste- hend gesondert zu beurteilen. 4. Beim eingeleiteten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4 handelt es sich um eine Klage gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft. Zwischen dieser und der E.________ bei welcher der Beschwerdeführer Kunde ist, besteht eine Kollek- tiv-Unfallversicherung. Damit versichert die BPS ihre Kunden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle, die zu einer dauerhaften Invalidität von mehr als 60% oder zum Tod des Versicherten führen. 4.1. Am 11. April 2014 machte der Beschwerdeführer bei der D.________ Ver- sicherungs-Gesellschaft aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge eines Ze- ckenbisses eine Unfallmeldung. Die D.________ Versicherungs-Gesellschaft überprüfte in der Folge ihre Leistungspflicht. Am 15. April 2015 forderte der Be- schwerdeführer die Auszahlung von CHF 150'000.00, was dem kompletten versi- cherten Kapital entspräche. Daraufhin teilte die D.________ Versicherungs- Gesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine 20%ige medizinisch- theoretische Invalidität attestiert werde, was bei einem versicherten Kapital von CHF 150'000.00 eine Entschädigung von CHF 30'000.00 ergäbe. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die behauptete Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. In der Folge wurden von beiden Seiten weitere medizinische Beurteilungen eingeholt. Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim C._____ Kla- ge gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft ein, wobei er die gerichtli- che Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5% verlangte. Als Begründung machte er geltend, dass er infolge des Ze- ckenbisses zu 100% invalid sei und ihm daher das vollständige versicherte Kapital zustehe. Ein Arbeitserwerb sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Bis zum Zecken- biss im November 2010 sei er absolut gesund gewesen. Die D.________ Versi-
5 / 13 cherungs-Gesellschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnose Neuroborreliose nie begründet und auch nie bestätigt worden sei. Viel- mehr sei in zwei Berichten sogar eine Borreliose ausgeschlossen worden. Auch gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Unfallereignisses in Form ei- nes Zeckenbisses nicht. Bestehe keine Neuroborreliose, könne die Hypophysen- vorderlappeninsuffizienz auch nicht auf ein Unfallereignis (Zeckenbiss) zurückge- führt werden. Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes ab Ende November 2010 könne daher vielfache Ursachen haben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Klageerhebung zudem Laborbefunde, welche die Borreliose eindeutig ausschlies- sen würden, gegenüber der Versicherung verschwiegen. Mit diesem Vorgehen seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs) erfüllt und ein allfälliger Anspruch auf Versicherungsleistun- gen sei ohnehin verwirkt. Mit Replik vom 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdefüh- rer "vorsorglich" den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Ursachen und Auswirkungen der Invalidität und eventuell deren Grades. In der Folge kam es zu mehreren Schriftenwechseln mit verschiedenen Noveneingaben mit weiteren Beweisanträgen (Zeugeneinvernahmen, Edition verschiedener medizinischer Be- richte, Gutachten). Am 16. Februar 2018 erliess der Regionalgerichtspräsident Albula eine Beweisverfügung. Darin ordnete er unter anderem die Einholung eines Gutachtens sowie die Einholung schriftlicher Auskünfte an. Es folgten Fristen und Fristerstreckungen für die Einreichung von Zeugenfragethemata, Fristen und Fris- terstreckungen für die Gutachtervorschläge/Gutachterfragen, die Einholung der schriftlichen Auskünfte, Fristen und Fristerstreckungen zur Einholung der Stel- lungnahmen zu den Noveneingaben. Am 9. Juni 2020 erging der Gutachterauf- trag. 4.2. Wie dem Aktenverzeichnis (ZK2 20 17, act. E.2) entnommen werden kann, war der Schriftenwechsel mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abge- schlossen. Jedoch erfolgte bereits am 10. Januar 2017 eine erste Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, welche entsprechend den prozessrechtlichen Vorgaben der Gegenpartei zur Wahrung des Replikrechts zugestellt wurde. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 gingen beim C._____ weitere sieben Novenein- gaben seitens des Beschwerdeführers und drei seitens der D.________ Versiche- rungs-Gesellschaft ein. Auch im Jahre 2018 reichten die Parteien insgesamt fünf Noveneingaben ein. Im selben Jahr erliess das C._____ eine Beweisverfügung und holte unter Gewährung mehrerer Fristerstreckungen Stellungnahmen der Par- teien ein, edierte Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden und stellte diese den Parteien zu, setzte Fristen für die Einreichung von Zeugenfra- gethemata an und gewährte hierzu Fristerstreckungen und holte Entbindungser-
6 / 13 klärungen sowie schriftliche Auskünfte ein. Auch im Verlaufe des Jahres 2019 reichten die Parteien weitere Noveneingaben ein und beantragten verschiedentlich Fristerstreckungen für die Einreichung von Stellungnahmen betreffend Gutachter- vorschlag und Gutachterfragen. Der Schriftenwechsel hierzu dauerte daher bis Ende 2019. Im März 2020 erfolgte jedoch bereits wieder eine neue Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, eine weitere folgte im April 2020. Beide Eingaben wurden vorschriftsgemäss der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Am 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. 4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem C._____ insbesondere vor, es habe erst zwei Jahre nach Einreichung der Klageschrift eine Beweisverfügung erlassen, worin eine Rechtsverzögerung zu erblicken sei. Diese Vorwürfe erweisen sich nach den vorstehenden Ausführungen als deutlich verfehlt. Der Schriftenwechsel war erst mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abgeschlossen, wobei es hierzu anzumerken gilt, dass dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist für die Einreichung der Replik wegen Ferienabwesenheit und Arbeitsüberlastung zweimal erstreckt werden musste und auch die Gegenpartei für die Einreichung der Kla- geantwort und der Duplik insgesamt drei Fristerstreckungen verlangte. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Erlass der Beweisverfügung am
16. Februar 2018 reichte allein der Beschwerdeführer neun Noveneingaben ein, weitere drei erfolgten durch die Gegenpartei. Des Weiteren wurden von beiden Seiten zahlreiche Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Gegenpartei einge- reicht. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten hat. Mit anderen Worten hat jede Partei das Recht von allen beim Gericht eingereichten Eingaben und Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht muss also zwingend zwi- schen der Übermittlung der Rechtsschrift und dem Erlass einer Verfügung genü- gend Zeit lassen, damit die Partei die Möglichkeit hat, Bemerkungen einzureichen, wenn sie es für notwendig hält (vgl. dazu BGE 142 III 48 in: Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1.). Dass unter diesen Umständen eine raschere Erledigung des Verfahrens nicht möglich ist, versteht sich von selbst. Anhand des Aktenverzeichnisses sind zudem keine grösseren Stillstände auszumachen, in denen das Verfahren – ohne dass Fristen liefen oder das Replikrecht gewährleistet werden musste – nicht wei- tergeführt wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass mitnichten von einer Rechts- verzögerung gesprochen werden kann. Das C._____ hat das Verfahren zeitnah an die Hand genommen und durchgeführt. Die Verzögerungen wurden hauptsächlich durch die zahlreichen Noveneingaben beider Parteien sowie durch die mehrfa- chen Fristerstreckungsgesuche, insbesondere auch im Zusammenhang mit der
7 / 13 Einholung eines Gutachtens, verursacht. Dies kann jedoch nicht dem C._____ angelastet werden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführer selbst, der den Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hat (vgl. Replik vom 11. Juli 2016). Dass ein solches nun doch nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen gibt es keinen Anlass, dem C._____ im genannten Verfahren Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Dementspre- chend sind auch keine Weisungen zu erteilen, wie sie der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens fordert. 4.4. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei ein anderes Regio- nalgericht mit der Streiterledigung zu beauftragen. Die Einsetzung eines anderen Gerichts ist vom Gesetz jedoch nur für Fälle vorgesehen, in denen sich die Beset- zung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern infolge Vorliegens von Ausstandsgründen (Art. 47 ff. ZPO) als unmöglich erweist (Art. 40 Abs. 2 GOG). Dies wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch erge- ben sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5. Beim zweiten Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 handelt es sich um eine Kla- ge des Beschwerdeführers gegen die F.________. Mit dieser hatte der Beschwer- deführer einen Versicherungsvertrag betreffend eine fondsgebundene Lebensver- sicherung, Säule 3b, abgeschlossen. 5.1. Nachdem beim Beschwerdeführer im November 2010 erstmalig gesund- heitliche Probleme aufgetreten waren, teilte er dies der F.________ am 12. De- zember 2011 per E-Mail mit. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine ausgewiese- ne Erwerbsunfähigkeit gemäss den für den genannten Versicherungsvertrag gel- tenden Versicherungsbedingungen nach einer Wartefrist von 12 Monaten zu einer Prämienbefreiung führt. Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die einge- reichten Atteste, wonach ab November 2010 eine weitgehend vollständige Er- werbsunfähigkeit bestehe, die Prämienzahlung per Juli 2012 ein. Die F.________ forderte jedoch weiterhin Prämienzahlungen und verlangte Einkommensnachwei- se für die Jahre 2011 und 2012. Mit Schreiben vom 9. April 2013 erfolgte seitens der F.________ unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) rückwirkend per 1. Juli 2012 eine Prämienfreistellung, da die Versiche- rungsprämien trotz Mahnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt worden seien. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2015 beim C._____ eine Klage gegen die F.________ ein, worin er die Aufhebung der erklär- ten Prämienfreistellung rückwirkend per 1. Juni 2012, die Gewährleistung der Prämienbefreiung ab November 2011, die Gewährleistung der Deckung für die
8 / 13 garantierte Todesfallsumme von CHF 200'000.00 sowie die Verpflichtung der F.________ zur Rückerstattung der seit November 2011 bezahlten Prämien in Höhe von total CHF 4'000.00 (8x CHF 500.00) zuzüglich Zins verlangte. Die F.________ wandte dagegen ein, dass aufgrund einer Verletzung der Anzeige- pflicht im Zusammenhang mit bestehenden Vorerkrankungen des Beschwerdefüh- rers keine Leistungspflicht bestehe, die Ansprüche auf Prämienbefreiung verwirkt seien, weil der Beschwerdeführer die eingeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, die Ansprüche gemäss VVG bereits verjährt seien, aufgrund der Prämienfreistellung die Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsfähigkeit ausser Kraft gesetzt sei, der Versicherungsvertrag infolge Aufbrauchens des Fondsvermögens erloschen sei und die geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig geworden seien. In seiner Replik vom 4. März 2016 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei für den Fall, dass die Gegenpartei die vollständige Invali- dität des Klägers bestreite, ein Gutachten betreffend Invalidität einzuholen. In ihrer Duplik vom 25. April 2016 führte die F.________ aus, dass gemäss den vorlie- genden Unterlagen eine zwischen 50% und 100% variierende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Ein Einkommensvergleich habe sich folglich nicht erübrigt (dies wäre nur bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100% der Fall gewesen). Zweck der Prämienbefreiung sei, dass die Versicherung bei vermindertem Ein- kommen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit den Versicherten im Verhältnis der Einkommensminderung anteilsmässig von der Prämienzahlung befreie. In seiner Replik vom 4. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Einho- lung eines Gutachtens fest. 5.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 25. April 2016 abgeschlossen. In der Folge reichte jede Partei noch eine Noveneingabe ein, wo- bei diese mehr als 1.5 respektive 2.5 Jahre nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten (19. Dezember 2017 respektive 14. November 2018). Bereits mit Replik vom 4. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens betreffend Invalidität des Klägers beantragt, sollte die Gegenpartei seine vollständige Invalidität bestreiten (vgl. Replik Ziff. 18 unten). In ihrer Duplik vom 25. April 2016 stellte die F.________ das Vorliegen einer vollständigen Invalidität ausdrücklich in Abrede (vgl. Rz. 22). Wohl aus diesem Grund erachtete der Regionalgerichtspräsident Albula das Abwarten des Gutach- tens im Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4, welches dieselbe Fragestellung zum In- halt hat, für sinnvoll. Eine entsprechende Beweisverfügung erging jedoch nicht. Obwohl den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Parteien über diese Vorgehensweise informiert worden sind, geht offensichtlich auch der Be- schwerdeführer davon aus, dass der Grund für die Verzögerung im Abwarten des
9 / 13 Gutachtens im anderen Verfahren liegt. So führte er in seiner Beschwerdeschrift aus, dass es sich bei diesem Verfahren um einen reinen Aktenprozess handeln würde und sich keine Gutachterfragen stellen würden, weshalb längst eine Haut- verhandlung hätte angesetzt werden müssen. 5.3. Die Frage, ob im konkreten Verfahren die Einholung oder das Abwarten eines Gutachtens tatsächlich angebracht und erforderlich ist, würde eine vertiefte (auch materiellrechtliche) Auseinandersetzung mit dem Prozessgegenstand vor- aussetzen und ist demzufolge nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden. Zwar kann – wie bereits ausgeführt wurde – auch eine unnötige Be- weismassnahme zu einer Rechtsverzögerung führen. Im konkreten Fall war es jedoch der Beschwerdeführer selbst, der den Antrag auf Einholung eines Gutach- tens stellte, weshalb es unter diesen Umständen treuwidrig wäre, dies dem C._____ als unnötige Beweismassnahme vorzuhalten. Fest steht jedoch auch, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, eine entsprechende Beweisverfü- gung zu erlassen oder das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistie- ren. In der Tat ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis (vgl. act. E. 3), dass das C._____ nach Abschluss des Schriftenwechsels – mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen hat. Das Verfahren stand seither offenbar still. Obwohl die Überlegung des Regional- gerichtspräsidenten, das medizinische Gutachten im Parallelverfahren abzuwar- ten, durchaus nachvollziehbar ist, fehlt es jedoch an einer entsprechenden pro- zessleitenden Verfügung. Eine solche wäre insbesondere wichtig, weil mit dem Entscheid über Beweisanträge auch Parteirechte verknüpft sind, welche es zu be- achten gilt. So ist den Parteien beispielsweise bei der Einholung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Vorliegend ist zwar in beiden Verfahren dieselbe Aktivpartei involviert, jedoch ist nicht dieselbe Passivpartei beteiligt, weshalb es nach dem Gesagten schwierig werden dürfte, ein Gutachten verfahrensübergrei- fend zu verwenden. Liegt keine entsprechende prozessleitende Verfügung vor, ist davon auszugehen, dass in anderen Verfahren vorgenommene Prozesshandlun- gen keine Berücksichtigung finden könnten. Daher muss im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass das C._____ seit Abschluss des Schriftenwechsels – wiederum mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – im konkreten Ver- fahren untätig geblieben ist. Bei einem Zeitraum von vier Jahren hat der Be- schwerdeführer daher zu Recht eine Rechtsverzögerung gerügt. Dies umso mehr, als das Verfahren aufgrund der sensiblen Thematik für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzu-
10 / 13 heissen und das C._____ ist anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzuset- zen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 6. Beim dritten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-5 handelt es sich um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die G.________. Mit dieser hatte er einen Versi- cherungsvertrag betreffend Kapitalleistungen bei Invalidität/Tod infolge Unfalls mit Wirkung ab 1. August 2008 abgeschlossen. 6.1. Mit Schreiben vom 14. August 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die G.________ und teilte mit, dass er derzeit einen IV-Grad von 100% und ab 1. Ok- tober 2014 einen solchen von 84% aufweise. Damit seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt. Die G.________ machte demgegenüber Ver- jährung geltend. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, wobei die G.________ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2015 verzichtete. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die Versicherung mit, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und der Eingang eines Gutachtens der D.________ abgewartet werde. Aufgrund des Gutachtens vom 16. November 2015 lehnte die D.________ die Erbringung von Leistungen ab, da eine Neurobor- reliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. Eine Überprüfung durch den Vertrauensarzt der Versicherung habe ergeben, dass die geltend ge- machten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Borre- lien-Infektion zurückzuführen seien. Somit könne das Unfallereignis nicht mit aus- reichendem Beweismass erstellt werden, weshalb die Auszahlung der Kapital- summe aufgrund eines Unfalls verweigert werde. Mit Klage vom 7. März 2016 for- derte der Beschwerdeführer die gerichtliche Verpflichtung der G.________ zur Zahlung von CHF 350'000.00 zuzüglich 5% Zins. Die G.________ beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung mach- te sie geltend, eine klassische Krankheitsgeschichte werde nicht beschrieben und es würden nicht alle medizinischen Werte vorliegen. Aufgrund der Akten- und Be- weislage könne das Unfallereignis nicht mit dem ausreichenden Beweismass er- stellt werden und die vorliegenden medizinischen Befunde könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Borrelien-Infektion im November 2010 beweisen. Replik und Duplik erfolgen am 20. September 2016 respektive am 13. Dezember 2016. 6.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Im Verlauf der nächsten Monate und Jahre reichte der Be- schwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis (vgl. act. E.1) insgesamt 11 Novenein- gaben ein, wobei die erste weniger als einen Monat nach Abschluss des Schrif- tenwechsels erfolgte. Bereits im März 2017 reichte auch die beklagte Partei eine
11 / 13 Noveneingabe ein. Damit verzögerte sich die Weiterführung des Verfahrens, da – wie bereits ausgeführt wurde – der jeweiligen Gegenpartei das Replikrecht zu ge- währen war. Bis zum Juli 2018 ist daher kein unnötiger Stillstand auszumachen. In der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zur nächsten Noveneingabe am 8. April 2019 sowie vom 6. Mai 2019 bis zum 3. März 2020 waren jedoch keine Fristen abzuwarten, dennoch erfolgten keine Prozesshandlungen. Wie bereits im vorstehend beschrie- benen Verfahren (vgl. E. 5.2.) beschrieben, dürfte die Intention des Regionalge- richtspräsidenten wohl gewesen sein, das im Verfahren gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft angeordnete medizinische Gutachten zum Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers abzuwarten und auch für das Verfahren gegen G.________ heranzuziehen. Analog dazu war es wiederum der Beschwerdefüh- rer, der einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hatte (vgl. dazu ins- besondere die Replik vom 20. September 2016 S. 17). Jedoch erfolgte auch hier keine entsprechende Beweisverfügung. Daher erweist sich die Rüge der Rechts- verzögerung aus denselben Überlegungen wie im Verfahren gegen die F.________ (vgl. E. 5.3) auch in diesem Verfahren als gerechtfertigt. Die Be- schwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das C._____ ist an- zuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 7. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 7.1. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, sofern er eine Rechtsverzögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 (F.________) und Proz. Nr. 115-2016-5 (G.________) geltend macht. Demgegenüber unterliegt er bezüglich des Verfahrens Proz. Nr. 115-2016-4 (D.________ Versicherungs- Gesellschaft). Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Kanton Graubünden auferlegt. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ob- siegt, eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen (BGE 139 III 471). Diese wird pauschal auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer festgesetzt, was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen
12 / 13 sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands als angemessen er- scheint.
13 / 13 III.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Es sei dem Beschwerdegegner in den vor dem C._____ anhängigen Zivilprozessverfahren Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115- 2016-5 je eine angemessene Frist zur beförderlichen Fortführung und Abschluss anzusetzen.
E. 2 Eventuell sei ein anderes Regionalgericht mit der Streiterledigung in den drei vorerwähnten Verfahren zu beauftragen.
E. 3 / 13
II. Erwägungen
1.
Nach Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vor-
sorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozesslei-
tende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn
durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie
Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle
Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Ver-
zögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert.
2.
Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri-
terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens-
dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist
dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän-
de zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der
Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Be-
troffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die
Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Kurt Blickenstorfer, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 319 ZPO;
Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO). Da-
bei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellun-
gen der Parteien abzustellen. Eine Rechtsverzögerung ist aber nicht allein deshalb
zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als mass-
gebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel
stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden
insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016
vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechts-
verzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus-
gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer
5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87
(1998) Nr. 117; Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319). Ausnahmsweise kann
aber auch eine positive Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führen; zu denken
ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder an die
Einräumung überlanger Fristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2014 vom 3.
Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E: 3.3). Gewisse "tote Zeiten" sind dem
E. 4 Beim eingeleiteten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4 handelt es sich um eine Klage gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft. Zwischen dieser und der E.________ bei welcher der Beschwerdeführer Kunde ist, besteht eine Kollek- tiv-Unfallversicherung. Damit versichert die BPS ihre Kunden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle, die zu einer dauerhaften Invalidität von mehr als 60% oder zum Tod des Versicherten führen.
E. 4.1 Am 11. April 2014 machte der Beschwerdeführer bei der D.________ Ver- sicherungs-Gesellschaft aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge eines Ze- ckenbisses eine Unfallmeldung. Die D.________ Versicherungs-Gesellschaft überprüfte in der Folge ihre Leistungspflicht. Am 15. April 2015 forderte der Be- schwerdeführer die Auszahlung von CHF 150'000.00, was dem kompletten versi- cherten Kapital entspräche. Daraufhin teilte die D.________ Versicherungs- Gesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine 20%ige medizinisch- theoretische Invalidität attestiert werde, was bei einem versicherten Kapital von CHF 150'000.00 eine Entschädigung von CHF 30'000.00 ergäbe. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die behauptete Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. In der Folge wurden von beiden Seiten weitere medizinische Beurteilungen eingeholt. Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim C._____ Kla- ge gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft ein, wobei er die gerichtli- che Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5% verlangte. Als Begründung machte er geltend, dass er infolge des Ze- ckenbisses zu 100% invalid sei und ihm daher das vollständige versicherte Kapital zustehe. Ein Arbeitserwerb sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Bis zum Zecken- biss im November 2010 sei er absolut gesund gewesen. Die D.________ Versi-
E. 4.2 Wie dem Aktenverzeichnis (ZK2 20 17, act. E.2) entnommen werden kann, war der Schriftenwechsel mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abge- schlossen. Jedoch erfolgte bereits am 10. Januar 2017 eine erste Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, welche entsprechend den prozessrechtlichen Vorgaben der Gegenpartei zur Wahrung des Replikrechts zugestellt wurde. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 gingen beim C._____ weitere sieben Novenein- gaben seitens des Beschwerdeführers und drei seitens der D.________ Versiche- rungs-Gesellschaft ein. Auch im Jahre 2018 reichten die Parteien insgesamt fünf Noveneingaben ein. Im selben Jahr erliess das C._____ eine Beweisverfügung und holte unter Gewährung mehrerer Fristerstreckungen Stellungnahmen der Par- teien ein, edierte Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden und stellte diese den Parteien zu, setzte Fristen für die Einreichung von Zeugenfra- gethemata an und gewährte hierzu Fristerstreckungen und holte Entbindungser-
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem C._____ insbesondere vor, es habe erst zwei Jahre nach Einreichung der Klageschrift eine Beweisverfügung erlassen, worin eine Rechtsverzögerung zu erblicken sei. Diese Vorwürfe erweisen sich nach den vorstehenden Ausführungen als deutlich verfehlt. Der Schriftenwechsel war erst mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abgeschlossen, wobei es hierzu anzumerken gilt, dass dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist für die Einreichung der Replik wegen Ferienabwesenheit und Arbeitsüberlastung zweimal erstreckt werden musste und auch die Gegenpartei für die Einreichung der Kla- geantwort und der Duplik insgesamt drei Fristerstreckungen verlangte. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Erlass der Beweisverfügung am
16. Februar 2018 reichte allein der Beschwerdeführer neun Noveneingaben ein, weitere drei erfolgten durch die Gegenpartei. Des Weiteren wurden von beiden Seiten zahlreiche Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Gegenpartei einge- reicht. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten hat. Mit anderen Worten hat jede Partei das Recht von allen beim Gericht eingereichten Eingaben und Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht muss also zwingend zwi- schen der Übermittlung der Rechtsschrift und dem Erlass einer Verfügung genü- gend Zeit lassen, damit die Partei die Möglichkeit hat, Bemerkungen einzureichen, wenn sie es für notwendig hält (vgl. dazu BGE 142 III 48 in: Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1.). Dass unter diesen Umständen eine raschere Erledigung des Verfahrens nicht möglich ist, versteht sich von selbst. Anhand des Aktenverzeichnisses sind zudem keine grösseren Stillstände auszumachen, in denen das Verfahren – ohne dass Fristen liefen oder das Replikrecht gewährleistet werden musste – nicht wei- tergeführt wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass mitnichten von einer Rechts- verzögerung gesprochen werden kann. Das C._____ hat das Verfahren zeitnah an die Hand genommen und durchgeführt. Die Verzögerungen wurden hauptsächlich durch die zahlreichen Noveneingaben beider Parteien sowie durch die mehrfa- chen Fristerstreckungsgesuche, insbesondere auch im Zusammenhang mit der
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei ein anderes Regio- nalgericht mit der Streiterledigung zu beauftragen. Die Einsetzung eines anderen Gerichts ist vom Gesetz jedoch nur für Fälle vorgesehen, in denen sich die Beset- zung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern infolge Vorliegens von Ausstandsgründen (Art. 47 ff. ZPO) als unmöglich erweist (Art. 40 Abs. 2 GOG). Dies wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch erge- ben sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5. Beim zweiten Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 handelt es sich um eine Kla- ge des Beschwerdeführers gegen die F.________. Mit dieser hatte der Beschwer- deführer einen Versicherungsvertrag betreffend eine fondsgebundene Lebensver- sicherung, Säule 3b, abgeschlossen.
E. 5 / 13 cherungs-Gesellschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnose Neuroborreliose nie begründet und auch nie bestätigt worden sei. Viel- mehr sei in zwei Berichten sogar eine Borreliose ausgeschlossen worden. Auch gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Unfallereignisses in Form ei- nes Zeckenbisses nicht. Bestehe keine Neuroborreliose, könne die Hypophysen- vorderlappeninsuffizienz auch nicht auf ein Unfallereignis (Zeckenbiss) zurückge- führt werden. Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes ab Ende November 2010 könne daher vielfache Ursachen haben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Klageerhebung zudem Laborbefunde, welche die Borreliose eindeutig ausschlies- sen würden, gegenüber der Versicherung verschwiegen. Mit diesem Vorgehen seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs) erfüllt und ein allfälliger Anspruch auf Versicherungsleistun- gen sei ohnehin verwirkt. Mit Replik vom 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdefüh- rer "vorsorglich" den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Ursachen und Auswirkungen der Invalidität und eventuell deren Grades. In der Folge kam es zu mehreren Schriftenwechseln mit verschiedenen Noveneingaben mit weiteren Beweisanträgen (Zeugeneinvernahmen, Edition verschiedener medizinischer Be- richte, Gutachten). Am 16. Februar 2018 erliess der Regionalgerichtspräsident Albula eine Beweisverfügung. Darin ordnete er unter anderem die Einholung eines Gutachtens sowie die Einholung schriftlicher Auskünfte an. Es folgten Fristen und Fristerstreckungen für die Einreichung von Zeugenfragethemata, Fristen und Fris- terstreckungen für die Gutachtervorschläge/Gutachterfragen, die Einholung der schriftlichen Auskünfte, Fristen und Fristerstreckungen zur Einholung der Stel- lungnahmen zu den Noveneingaben. Am 9. Juni 2020 erging der Gutachterauf- trag.
E. 5.1 Nachdem beim Beschwerdeführer im November 2010 erstmalig gesund- heitliche Probleme aufgetreten waren, teilte er dies der F.________ am 12. De- zember 2011 per E-Mail mit. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine ausgewiese- ne Erwerbsunfähigkeit gemäss den für den genannten Versicherungsvertrag gel- tenden Versicherungsbedingungen nach einer Wartefrist von 12 Monaten zu einer Prämienbefreiung führt. Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die einge- reichten Atteste, wonach ab November 2010 eine weitgehend vollständige Er- werbsunfähigkeit bestehe, die Prämienzahlung per Juli 2012 ein. Die F.________ forderte jedoch weiterhin Prämienzahlungen und verlangte Einkommensnachwei- se für die Jahre 2011 und 2012. Mit Schreiben vom 9. April 2013 erfolgte seitens der F.________ unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) rückwirkend per 1. Juli 2012 eine Prämienfreistellung, da die Versiche- rungsprämien trotz Mahnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt worden seien. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2015 beim C._____ eine Klage gegen die F.________ ein, worin er die Aufhebung der erklär- ten Prämienfreistellung rückwirkend per 1. Juni 2012, die Gewährleistung der Prämienbefreiung ab November 2011, die Gewährleistung der Deckung für die
E. 5.2 Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 25. April 2016 abgeschlossen. In der Folge reichte jede Partei noch eine Noveneingabe ein, wo- bei diese mehr als 1.5 respektive 2.5 Jahre nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten (19. Dezember 2017 respektive 14. November 2018). Bereits mit Replik vom 4. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens betreffend Invalidität des Klägers beantragt, sollte die Gegenpartei seine vollständige Invalidität bestreiten (vgl. Replik Ziff. 18 unten). In ihrer Duplik vom 25. April 2016 stellte die F.________ das Vorliegen einer vollständigen Invalidität ausdrücklich in Abrede (vgl. Rz. 22). Wohl aus diesem Grund erachtete der Regionalgerichtspräsident Albula das Abwarten des Gutach- tens im Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4, welches dieselbe Fragestellung zum In- halt hat, für sinnvoll. Eine entsprechende Beweisverfügung erging jedoch nicht. Obwohl den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Parteien über diese Vorgehensweise informiert worden sind, geht offensichtlich auch der Be- schwerdeführer davon aus, dass der Grund für die Verzögerung im Abwarten des
E. 5.3 Die Frage, ob im konkreten Verfahren die Einholung oder das Abwarten
eines Gutachtens tatsächlich angebracht und erforderlich ist, würde eine vertiefte
(auch materiellrechtliche) Auseinandersetzung mit dem Prozessgegenstand vor-
aussetzen und ist demzufolge nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ent-
scheiden. Zwar kann – wie bereits ausgeführt wurde – auch eine unnötige Be-
weismassnahme zu einer Rechtsverzögerung führen. Im konkreten Fall war es
jedoch der Beschwerdeführer selbst, der den Antrag auf Einholung eines Gutach-
tens stellte, weshalb es unter diesen Umständen treuwidrig wäre, dies dem
C._____ als unnötige Beweismassnahme vorzuhalten. Fest steht jedoch auch,
dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, eine entsprechende Beweisverfü-
gung zu erlassen oder das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistie-
ren. In der Tat ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis (vgl. act. E. 3), dass das
C._____ nach Abschluss des Schriftenwechsels – mit Ausnahme der Zustellung
der Noveneingaben – keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen hat.
Das Verfahren stand seither offenbar still. Obwohl die Überlegung des Regional-
gerichtspräsidenten, das medizinische Gutachten im Parallelverfahren abzuwar-
ten, durchaus nachvollziehbar ist, fehlt es jedoch an einer entsprechenden pro-
zessleitenden Verfügung. Eine solche wäre insbesondere wichtig, weil mit dem
Entscheid über Beweisanträge auch Parteirechte verknüpft sind, welche es zu be-
achten gilt. So ist den Parteien beispielsweise bei der Einholung eines Gutachtens
Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder
Ergänzungsanträge zu stellen. Vorliegend ist zwar in beiden Verfahren dieselbe
Aktivpartei involviert, jedoch ist nicht dieselbe Passivpartei beteiligt, weshalb es
nach dem Gesagten schwierig werden dürfte, ein Gutachten verfahrensübergrei-
fend zu verwenden. Liegt keine entsprechende prozessleitende Verfügung vor, ist
davon auszugehen, dass in anderen Verfahren vorgenommene Prozesshandlun-
gen keine Berücksichtigung finden könnten. Daher muss im konkreten Fall davon
ausgegangen werden, dass das C._____ seit Abschluss des Schriftenwechsels –
wiederum mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – im konkreten Ver-
fahren untätig geblieben ist. Bei einem Zeitraum von vier Jahren hat der Be-
schwerdeführer daher zu Recht eine Rechtsverzögerung gerügt. Dies umso mehr,
als das Verfahren aufgrund der sensiblen Thematik für den Beschwerdeführer von
grosser Bedeutung ist. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzu-
E. 6 / 13 klärungen sowie schriftliche Auskünfte ein. Auch im Verlaufe des Jahres 2019 reichten die Parteien weitere Noveneingaben ein und beantragten verschiedentlich Fristerstreckungen für die Einreichung von Stellungnahmen betreffend Gutachter- vorschlag und Gutachterfragen. Der Schriftenwechsel hierzu dauerte daher bis Ende 2019. Im März 2020 erfolgte jedoch bereits wieder eine neue Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, eine weitere folgte im April 2020. Beide Eingaben wurden vorschriftsgemäss der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Am 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein.
E. 6.1 Mit Schreiben vom 14. August 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die G.________ und teilte mit, dass er derzeit einen IV-Grad von 100% und ab 1. Ok- tober 2014 einen solchen von 84% aufweise. Damit seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt. Die G.________ machte demgegenüber Ver- jährung geltend. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, wobei die G.________ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2015 verzichtete. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die Versicherung mit, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und der Eingang eines Gutachtens der D.________ abgewartet werde. Aufgrund des Gutachtens vom 16. November 2015 lehnte die D.________ die Erbringung von Leistungen ab, da eine Neurobor- reliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. Eine Überprüfung durch den Vertrauensarzt der Versicherung habe ergeben, dass die geltend ge- machten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Borre- lien-Infektion zurückzuführen seien. Somit könne das Unfallereignis nicht mit aus- reichendem Beweismass erstellt werden, weshalb die Auszahlung der Kapital- summe aufgrund eines Unfalls verweigert werde. Mit Klage vom 7. März 2016 for- derte der Beschwerdeführer die gerichtliche Verpflichtung der G.________ zur Zahlung von CHF 350'000.00 zuzüglich 5% Zins. Die G.________ beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung mach- te sie geltend, eine klassische Krankheitsgeschichte werde nicht beschrieben und es würden nicht alle medizinischen Werte vorliegen. Aufgrund der Akten- und Be- weislage könne das Unfallereignis nicht mit dem ausreichenden Beweismass er- stellt werden und die vorliegenden medizinischen Befunde könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Borrelien-Infektion im November 2010 beweisen. Replik und Duplik erfolgen am 20. September 2016 respektive am 13. Dezember 2016.
E. 6.2 Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Im Verlauf der nächsten Monate und Jahre reichte der Be- schwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis (vgl. act. E.1) insgesamt 11 Novenein- gaben ein, wobei die erste weniger als einen Monat nach Abschluss des Schrif- tenwechsels erfolgte. Bereits im März 2017 reichte auch die beklagte Partei eine
E. 7 / 13 Einholung eines Gutachtens, verursacht. Dies kann jedoch nicht dem C._____ angelastet werden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführer selbst, der den Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hat (vgl. Replik vom 11. Juli 2016). Dass ein solches nun doch nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen gibt es keinen Anlass, dem C._____ im genannten Verfahren Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Dementspre- chend sind auch keine Weisungen zu erteilen, wie sie der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens fordert.
E. 7.1 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, sofern er eine Rechtsverzögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 (F.________) und Proz. Nr. 115-2016-5 (G.________) geltend macht. Demgegenüber unterliegt er bezüglich des Verfahrens Proz. Nr. 115-2016-4 (D.________ Versicherungs- Gesellschaft). Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Kanton Graubünden auferlegt. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ob- siegt, eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen (BGE 139 III 471). Diese wird pauschal auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer festgesetzt, was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen
E. 8 / 13 garantierte Todesfallsumme von CHF 200'000.00 sowie die Verpflichtung der F.________ zur Rückerstattung der seit November 2011 bezahlten Prämien in Höhe von total CHF 4'000.00 (8x CHF 500.00) zuzüglich Zins verlangte. Die F.________ wandte dagegen ein, dass aufgrund einer Verletzung der Anzeige- pflicht im Zusammenhang mit bestehenden Vorerkrankungen des Beschwerdefüh- rers keine Leistungspflicht bestehe, die Ansprüche auf Prämienbefreiung verwirkt seien, weil der Beschwerdeführer die eingeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, die Ansprüche gemäss VVG bereits verjährt seien, aufgrund der Prämienfreistellung die Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsfähigkeit ausser Kraft gesetzt sei, der Versicherungsvertrag infolge Aufbrauchens des Fondsvermögens erloschen sei und die geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig geworden seien. In seiner Replik vom 4. März 2016 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei für den Fall, dass die Gegenpartei die vollständige Invali- dität des Klägers bestreite, ein Gutachten betreffend Invalidität einzuholen. In ihrer Duplik vom 25. April 2016 führte die F.________ aus, dass gemäss den vorlie- genden Unterlagen eine zwischen 50% und 100% variierende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Ein Einkommensvergleich habe sich folglich nicht erübrigt (dies wäre nur bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100% der Fall gewesen). Zweck der Prämienbefreiung sei, dass die Versicherung bei vermindertem Ein- kommen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit den Versicherten im Verhältnis der Einkommensminderung anteilsmässig von der Prämienzahlung befreie. In seiner Replik vom 4. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Einho- lung eines Gutachtens fest.
E. 9 / 13 Gutachtens im anderen Verfahren liegt. So führte er in seiner Beschwerdeschrift aus, dass es sich bei diesem Verfahren um einen reinen Aktenprozess handeln würde und sich keine Gutachterfragen stellen würden, weshalb längst eine Haut- verhandlung hätte angesetzt werden müssen.
E. 10 / 13 heissen und das C._____ ist anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzuset- zen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 6. Beim dritten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-5 handelt es sich um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die G.________. Mit dieser hatte er einen Versi- cherungsvertrag betreffend Kapitalleistungen bei Invalidität/Tod infolge Unfalls mit Wirkung ab 1. August 2008 abgeschlossen.
E. 11 / 13 Noveneingabe ein. Damit verzögerte sich die Weiterführung des Verfahrens, da – wie bereits ausgeführt wurde – der jeweiligen Gegenpartei das Replikrecht zu ge- währen war. Bis zum Juli 2018 ist daher kein unnötiger Stillstand auszumachen. In der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zur nächsten Noveneingabe am 8. April 2019 sowie vom 6. Mai 2019 bis zum 3. März 2020 waren jedoch keine Fristen abzuwarten, dennoch erfolgten keine Prozesshandlungen. Wie bereits im vorstehend beschrie- benen Verfahren (vgl. E. 5.2.) beschrieben, dürfte die Intention des Regionalge- richtspräsidenten wohl gewesen sein, das im Verfahren gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft angeordnete medizinische Gutachten zum Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers abzuwarten und auch für das Verfahren gegen G.________ heranzuziehen. Analog dazu war es wiederum der Beschwerdefüh- rer, der einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hatte (vgl. dazu ins- besondere die Replik vom 20. September 2016 S. 17). Jedoch erfolgte auch hier keine entsprechende Beweisverfügung. Daher erweist sich die Rüge der Rechts- verzögerung aus denselben Überlegungen wie im Verfahren gegen die F.________ (vgl. E. 5.3) auch in diesem Verfahren als gerechtfertigt. Die Be- schwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das C._____ ist an- zuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 7. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
E. 12 / 13 sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands als angemessen er- scheint.
E. 13 / 13 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird eine Rechtsver- zögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 festgestellt.
- Das C._____ wird angewiesen, die Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzubear- beiten. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von A._____ und zu 2/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei letztere aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula bezahlt werden. 3.2. Die Parteientschädigung zugunsten von A._____ in Höhe von CHF 1'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kan- tons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Al- bula bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: – B._____ – C._____
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 4. November 2020 Referenz ZK2 20 17 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung Mitteilung
11. November 2020
2 / 13 I. Sachverhalt A. A._____ leidet seit November 2010 an erheblichen gesundheitlichen Pro- blemen, welche zu einer dauerhaften eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führten. Er selbst geht von einer Neuroborreliose mit Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz infolge eines Zeckenbisses aus. B. Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen machte A._____ beim C._____ im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 7. März 2016 drei Zivilklagen gegen drei verschiedene Versicherungsgesellschaften an- hängig (Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115-2016-5), welche bis zum jet- zigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt worden sind. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ein- reichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Beschwerdegegner in den vor dem C._____ anhängigen Zivilprozessverfahren Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115- 2016-5 je eine angemessene Frist zur beförderlichen Fortführung und Abschluss anzusetzen. 2. Eventuell sei ein anderes Regionalgericht mit der Streiterledigung in den drei vorerwähnten Verfahren zu beauftragen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulas- ten des Kantons Graubünden. D. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 begründete das C._____ die Verzö- gerungen in der Verfahrenserledigung damit, dass in einem der drei Verfahren ein fachärztliches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Da die drei Verfahren thematisch in engem Zusammenhang stünden, gehe man davon aus, dass mit dem Vorliegen des Gutachtens auch Fragen in den anderen beiden Fällen zumin- dest teilweise geklärt sein dürften. Sodann hätten auch die zahlreichen Novenein- gaben und Stellungnahmen nach Eintritt des Aktenschlusses zu Verzögerungen geführt. Den im Rechtsbegehren der Beschwerde gestellten Antrag 1 erachte das C._____ nicht als zielführend und den Eventualantrag (Antrag 2) als nicht erforder- lich. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete A._____ auf die Einreichung einer Replik und hielt an seinen Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 13 II. Erwägungen 1. Nach Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozesslei- tende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Ver- zögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. 2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Be- troffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 319 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO). Da- bei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellun- gen der Parteien abzustellen. Eine Rechtsverzögerung ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als mass- gebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechts- verzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117; Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319). Ausnahmsweise kann aber auch eine positive Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führen; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder an die Einräumung überlanger Fristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2014 vom 3. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E: 3.3). Gewisse "tote Zeiten" sind dem
4 / 13 Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeid- lich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine man- gelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hinge- gen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117). Dabei handelt es sich mitunter um Versäumnisse der Politik, die dem Gemeinwe- sen anzulasten sind. 3. Im konkreten Fall wird der Vorwurf der Rechtsverzögerung bezüglich dreier Verfahren erhoben, welche zwar thematisch vergleichbar sind, jedoch unter- schiedliche Passivparteien betreffen. Da in den einzelnen Verfahren auch unter- schiedliche Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, sind diese nachste- hend gesondert zu beurteilen. 4. Beim eingeleiteten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4 handelt es sich um eine Klage gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft. Zwischen dieser und der E.________ bei welcher der Beschwerdeführer Kunde ist, besteht eine Kollek- tiv-Unfallversicherung. Damit versichert die BPS ihre Kunden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle, die zu einer dauerhaften Invalidität von mehr als 60% oder zum Tod des Versicherten führen. 4.1. Am 11. April 2014 machte der Beschwerdeführer bei der D.________ Ver- sicherungs-Gesellschaft aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge eines Ze- ckenbisses eine Unfallmeldung. Die D.________ Versicherungs-Gesellschaft überprüfte in der Folge ihre Leistungspflicht. Am 15. April 2015 forderte der Be- schwerdeführer die Auszahlung von CHF 150'000.00, was dem kompletten versi- cherten Kapital entspräche. Daraufhin teilte die D.________ Versicherungs- Gesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine 20%ige medizinisch- theoretische Invalidität attestiert werde, was bei einem versicherten Kapital von CHF 150'000.00 eine Entschädigung von CHF 30'000.00 ergäbe. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die behauptete Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. In der Folge wurden von beiden Seiten weitere medizinische Beurteilungen eingeholt. Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim C._____ Kla- ge gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft ein, wobei er die gerichtli- che Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5% verlangte. Als Begründung machte er geltend, dass er infolge des Ze- ckenbisses zu 100% invalid sei und ihm daher das vollständige versicherte Kapital zustehe. Ein Arbeitserwerb sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Bis zum Zecken- biss im November 2010 sei er absolut gesund gewesen. Die D.________ Versi-
5 / 13 cherungs-Gesellschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnose Neuroborreliose nie begründet und auch nie bestätigt worden sei. Viel- mehr sei in zwei Berichten sogar eine Borreliose ausgeschlossen worden. Auch gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Unfallereignisses in Form ei- nes Zeckenbisses nicht. Bestehe keine Neuroborreliose, könne die Hypophysen- vorderlappeninsuffizienz auch nicht auf ein Unfallereignis (Zeckenbiss) zurückge- führt werden. Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes ab Ende November 2010 könne daher vielfache Ursachen haben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Klageerhebung zudem Laborbefunde, welche die Borreliose eindeutig ausschlies- sen würden, gegenüber der Versicherung verschwiegen. Mit diesem Vorgehen seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs) erfüllt und ein allfälliger Anspruch auf Versicherungsleistun- gen sei ohnehin verwirkt. Mit Replik vom 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdefüh- rer "vorsorglich" den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Ursachen und Auswirkungen der Invalidität und eventuell deren Grades. In der Folge kam es zu mehreren Schriftenwechseln mit verschiedenen Noveneingaben mit weiteren Beweisanträgen (Zeugeneinvernahmen, Edition verschiedener medizinischer Be- richte, Gutachten). Am 16. Februar 2018 erliess der Regionalgerichtspräsident Albula eine Beweisverfügung. Darin ordnete er unter anderem die Einholung eines Gutachtens sowie die Einholung schriftlicher Auskünfte an. Es folgten Fristen und Fristerstreckungen für die Einreichung von Zeugenfragethemata, Fristen und Fris- terstreckungen für die Gutachtervorschläge/Gutachterfragen, die Einholung der schriftlichen Auskünfte, Fristen und Fristerstreckungen zur Einholung der Stel- lungnahmen zu den Noveneingaben. Am 9. Juni 2020 erging der Gutachterauf- trag. 4.2. Wie dem Aktenverzeichnis (ZK2 20 17, act. E.2) entnommen werden kann, war der Schriftenwechsel mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abge- schlossen. Jedoch erfolgte bereits am 10. Januar 2017 eine erste Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, welche entsprechend den prozessrechtlichen Vorgaben der Gegenpartei zur Wahrung des Replikrechts zugestellt wurde. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 gingen beim C._____ weitere sieben Novenein- gaben seitens des Beschwerdeführers und drei seitens der D.________ Versiche- rungs-Gesellschaft ein. Auch im Jahre 2018 reichten die Parteien insgesamt fünf Noveneingaben ein. Im selben Jahr erliess das C._____ eine Beweisverfügung und holte unter Gewährung mehrerer Fristerstreckungen Stellungnahmen der Par- teien ein, edierte Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden und stellte diese den Parteien zu, setzte Fristen für die Einreichung von Zeugenfra- gethemata an und gewährte hierzu Fristerstreckungen und holte Entbindungser-
6 / 13 klärungen sowie schriftliche Auskünfte ein. Auch im Verlaufe des Jahres 2019 reichten die Parteien weitere Noveneingaben ein und beantragten verschiedentlich Fristerstreckungen für die Einreichung von Stellungnahmen betreffend Gutachter- vorschlag und Gutachterfragen. Der Schriftenwechsel hierzu dauerte daher bis Ende 2019. Im März 2020 erfolgte jedoch bereits wieder eine neue Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, eine weitere folgte im April 2020. Beide Eingaben wurden vorschriftsgemäss der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Am 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. 4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem C._____ insbesondere vor, es habe erst zwei Jahre nach Einreichung der Klageschrift eine Beweisverfügung erlassen, worin eine Rechtsverzögerung zu erblicken sei. Diese Vorwürfe erweisen sich nach den vorstehenden Ausführungen als deutlich verfehlt. Der Schriftenwechsel war erst mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abgeschlossen, wobei es hierzu anzumerken gilt, dass dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist für die Einreichung der Replik wegen Ferienabwesenheit und Arbeitsüberlastung zweimal erstreckt werden musste und auch die Gegenpartei für die Einreichung der Kla- geantwort und der Duplik insgesamt drei Fristerstreckungen verlangte. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Erlass der Beweisverfügung am
16. Februar 2018 reichte allein der Beschwerdeführer neun Noveneingaben ein, weitere drei erfolgten durch die Gegenpartei. Des Weiteren wurden von beiden Seiten zahlreiche Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Gegenpartei einge- reicht. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten hat. Mit anderen Worten hat jede Partei das Recht von allen beim Gericht eingereichten Eingaben und Stellungnahmen Kenntnis zu er- halten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht muss also zwingend zwi- schen der Übermittlung der Rechtsschrift und dem Erlass einer Verfügung genü- gend Zeit lassen, damit die Partei die Möglichkeit hat, Bemerkungen einzureichen, wenn sie es für notwendig hält (vgl. dazu BGE 142 III 48 in: Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1.). Dass unter diesen Umständen eine raschere Erledigung des Verfahrens nicht möglich ist, versteht sich von selbst. Anhand des Aktenverzeichnisses sind zudem keine grösseren Stillstände auszumachen, in denen das Verfahren – ohne dass Fristen liefen oder das Replikrecht gewährleistet werden musste – nicht wei- tergeführt wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass mitnichten von einer Rechts- verzögerung gesprochen werden kann. Das C._____ hat das Verfahren zeitnah an die Hand genommen und durchgeführt. Die Verzögerungen wurden hauptsächlich durch die zahlreichen Noveneingaben beider Parteien sowie durch die mehrfa- chen Fristerstreckungsgesuche, insbesondere auch im Zusammenhang mit der
7 / 13 Einholung eines Gutachtens, verursacht. Dies kann jedoch nicht dem C._____ angelastet werden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführer selbst, der den Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hat (vgl. Replik vom 11. Juli 2016). Dass ein solches nun doch nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen gibt es keinen Anlass, dem C._____ im genannten Verfahren Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Dementspre- chend sind auch keine Weisungen zu erteilen, wie sie der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens fordert. 4.4. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei ein anderes Regio- nalgericht mit der Streiterledigung zu beauftragen. Die Einsetzung eines anderen Gerichts ist vom Gesetz jedoch nur für Fälle vorgesehen, in denen sich die Beset- zung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern infolge Vorliegens von Ausstandsgründen (Art. 47 ff. ZPO) als unmöglich erweist (Art. 40 Abs. 2 GOG). Dies wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch erge- ben sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5. Beim zweiten Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 handelt es sich um eine Kla- ge des Beschwerdeführers gegen die F.________. Mit dieser hatte der Beschwer- deführer einen Versicherungsvertrag betreffend eine fondsgebundene Lebensver- sicherung, Säule 3b, abgeschlossen. 5.1. Nachdem beim Beschwerdeführer im November 2010 erstmalig gesund- heitliche Probleme aufgetreten waren, teilte er dies der F.________ am 12. De- zember 2011 per E-Mail mit. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine ausgewiese- ne Erwerbsunfähigkeit gemäss den für den genannten Versicherungsvertrag gel- tenden Versicherungsbedingungen nach einer Wartefrist von 12 Monaten zu einer Prämienbefreiung führt. Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die einge- reichten Atteste, wonach ab November 2010 eine weitgehend vollständige Er- werbsunfähigkeit bestehe, die Prämienzahlung per Juli 2012 ein. Die F.________ forderte jedoch weiterhin Prämienzahlungen und verlangte Einkommensnachwei- se für die Jahre 2011 und 2012. Mit Schreiben vom 9. April 2013 erfolgte seitens der F.________ unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) rückwirkend per 1. Juli 2012 eine Prämienfreistellung, da die Versiche- rungsprämien trotz Mahnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt worden seien. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2015 beim C._____ eine Klage gegen die F.________ ein, worin er die Aufhebung der erklär- ten Prämienfreistellung rückwirkend per 1. Juni 2012, die Gewährleistung der Prämienbefreiung ab November 2011, die Gewährleistung der Deckung für die
8 / 13 garantierte Todesfallsumme von CHF 200'000.00 sowie die Verpflichtung der F.________ zur Rückerstattung der seit November 2011 bezahlten Prämien in Höhe von total CHF 4'000.00 (8x CHF 500.00) zuzüglich Zins verlangte. Die F.________ wandte dagegen ein, dass aufgrund einer Verletzung der Anzeige- pflicht im Zusammenhang mit bestehenden Vorerkrankungen des Beschwerdefüh- rers keine Leistungspflicht bestehe, die Ansprüche auf Prämienbefreiung verwirkt seien, weil der Beschwerdeführer die eingeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, die Ansprüche gemäss VVG bereits verjährt seien, aufgrund der Prämienfreistellung die Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsfähigkeit ausser Kraft gesetzt sei, der Versicherungsvertrag infolge Aufbrauchens des Fondsvermögens erloschen sei und die geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig geworden seien. In seiner Replik vom 4. März 2016 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei für den Fall, dass die Gegenpartei die vollständige Invali- dität des Klägers bestreite, ein Gutachten betreffend Invalidität einzuholen. In ihrer Duplik vom 25. April 2016 führte die F.________ aus, dass gemäss den vorlie- genden Unterlagen eine zwischen 50% und 100% variierende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Ein Einkommensvergleich habe sich folglich nicht erübrigt (dies wäre nur bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100% der Fall gewesen). Zweck der Prämienbefreiung sei, dass die Versicherung bei vermindertem Ein- kommen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit den Versicherten im Verhältnis der Einkommensminderung anteilsmässig von der Prämienzahlung befreie. In seiner Replik vom 4. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Einho- lung eines Gutachtens fest. 5.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 25. April 2016 abgeschlossen. In der Folge reichte jede Partei noch eine Noveneingabe ein, wo- bei diese mehr als 1.5 respektive 2.5 Jahre nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten (19. Dezember 2017 respektive 14. November 2018). Bereits mit Replik vom 4. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens betreffend Invalidität des Klägers beantragt, sollte die Gegenpartei seine vollständige Invalidität bestreiten (vgl. Replik Ziff. 18 unten). In ihrer Duplik vom 25. April 2016 stellte die F.________ das Vorliegen einer vollständigen Invalidität ausdrücklich in Abrede (vgl. Rz. 22). Wohl aus diesem Grund erachtete der Regionalgerichtspräsident Albula das Abwarten des Gutach- tens im Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4, welches dieselbe Fragestellung zum In- halt hat, für sinnvoll. Eine entsprechende Beweisverfügung erging jedoch nicht. Obwohl den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Parteien über diese Vorgehensweise informiert worden sind, geht offensichtlich auch der Be- schwerdeführer davon aus, dass der Grund für die Verzögerung im Abwarten des
9 / 13 Gutachtens im anderen Verfahren liegt. So führte er in seiner Beschwerdeschrift aus, dass es sich bei diesem Verfahren um einen reinen Aktenprozess handeln würde und sich keine Gutachterfragen stellen würden, weshalb längst eine Haut- verhandlung hätte angesetzt werden müssen. 5.3. Die Frage, ob im konkreten Verfahren die Einholung oder das Abwarten eines Gutachtens tatsächlich angebracht und erforderlich ist, würde eine vertiefte (auch materiellrechtliche) Auseinandersetzung mit dem Prozessgegenstand vor- aussetzen und ist demzufolge nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden. Zwar kann – wie bereits ausgeführt wurde – auch eine unnötige Be- weismassnahme zu einer Rechtsverzögerung führen. Im konkreten Fall war es jedoch der Beschwerdeführer selbst, der den Antrag auf Einholung eines Gutach- tens stellte, weshalb es unter diesen Umständen treuwidrig wäre, dies dem C._____ als unnötige Beweismassnahme vorzuhalten. Fest steht jedoch auch, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, eine entsprechende Beweisverfü- gung zu erlassen oder das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistie- ren. In der Tat ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis (vgl. act. E. 3), dass das C._____ nach Abschluss des Schriftenwechsels – mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen hat. Das Verfahren stand seither offenbar still. Obwohl die Überlegung des Regional- gerichtspräsidenten, das medizinische Gutachten im Parallelverfahren abzuwar- ten, durchaus nachvollziehbar ist, fehlt es jedoch an einer entsprechenden pro- zessleitenden Verfügung. Eine solche wäre insbesondere wichtig, weil mit dem Entscheid über Beweisanträge auch Parteirechte verknüpft sind, welche es zu be- achten gilt. So ist den Parteien beispielsweise bei der Einholung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Vorliegend ist zwar in beiden Verfahren dieselbe Aktivpartei involviert, jedoch ist nicht dieselbe Passivpartei beteiligt, weshalb es nach dem Gesagten schwierig werden dürfte, ein Gutachten verfahrensübergrei- fend zu verwenden. Liegt keine entsprechende prozessleitende Verfügung vor, ist davon auszugehen, dass in anderen Verfahren vorgenommene Prozesshandlun- gen keine Berücksichtigung finden könnten. Daher muss im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass das C._____ seit Abschluss des Schriftenwechsels – wiederum mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – im konkreten Ver- fahren untätig geblieben ist. Bei einem Zeitraum von vier Jahren hat der Be- schwerdeführer daher zu Recht eine Rechtsverzögerung gerügt. Dies umso mehr, als das Verfahren aufgrund der sensiblen Thematik für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzu-
10 / 13 heissen und das C._____ ist anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzuset- zen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 6. Beim dritten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-5 handelt es sich um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die G.________. Mit dieser hatte er einen Versi- cherungsvertrag betreffend Kapitalleistungen bei Invalidität/Tod infolge Unfalls mit Wirkung ab 1. August 2008 abgeschlossen. 6.1. Mit Schreiben vom 14. August 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die G.________ und teilte mit, dass er derzeit einen IV-Grad von 100% und ab 1. Ok- tober 2014 einen solchen von 84% aufweise. Damit seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt. Die G.________ machte demgegenüber Ver- jährung geltend. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, wobei die G.________ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2015 verzichtete. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die Versicherung mit, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und der Eingang eines Gutachtens der D.________ abgewartet werde. Aufgrund des Gutachtens vom 16. November 2015 lehnte die D.________ die Erbringung von Leistungen ab, da eine Neurobor- reliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. Eine Überprüfung durch den Vertrauensarzt der Versicherung habe ergeben, dass die geltend ge- machten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Borre- lien-Infektion zurückzuführen seien. Somit könne das Unfallereignis nicht mit aus- reichendem Beweismass erstellt werden, weshalb die Auszahlung der Kapital- summe aufgrund eines Unfalls verweigert werde. Mit Klage vom 7. März 2016 for- derte der Beschwerdeführer die gerichtliche Verpflichtung der G.________ zur Zahlung von CHF 350'000.00 zuzüglich 5% Zins. Die G.________ beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung mach- te sie geltend, eine klassische Krankheitsgeschichte werde nicht beschrieben und es würden nicht alle medizinischen Werte vorliegen. Aufgrund der Akten- und Be- weislage könne das Unfallereignis nicht mit dem ausreichenden Beweismass er- stellt werden und die vorliegenden medizinischen Befunde könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Borrelien-Infektion im November 2010 beweisen. Replik und Duplik erfolgen am 20. September 2016 respektive am 13. Dezember 2016. 6.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Im Verlauf der nächsten Monate und Jahre reichte der Be- schwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis (vgl. act. E.1) insgesamt 11 Novenein- gaben ein, wobei die erste weniger als einen Monat nach Abschluss des Schrif- tenwechsels erfolgte. Bereits im März 2017 reichte auch die beklagte Partei eine
11 / 13 Noveneingabe ein. Damit verzögerte sich die Weiterführung des Verfahrens, da – wie bereits ausgeführt wurde – der jeweiligen Gegenpartei das Replikrecht zu ge- währen war. Bis zum Juli 2018 ist daher kein unnötiger Stillstand auszumachen. In der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zur nächsten Noveneingabe am 8. April 2019 sowie vom 6. Mai 2019 bis zum 3. März 2020 waren jedoch keine Fristen abzuwarten, dennoch erfolgten keine Prozesshandlungen. Wie bereits im vorstehend beschrie- benen Verfahren (vgl. E. 5.2.) beschrieben, dürfte die Intention des Regionalge- richtspräsidenten wohl gewesen sein, das im Verfahren gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft angeordnete medizinische Gutachten zum Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers abzuwarten und auch für das Verfahren gegen G.________ heranzuziehen. Analog dazu war es wiederum der Beschwerdefüh- rer, der einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hatte (vgl. dazu ins- besondere die Replik vom 20. September 2016 S. 17). Jedoch erfolgte auch hier keine entsprechende Beweisverfügung. Daher erweist sich die Rüge der Rechts- verzögerung aus denselben Überlegungen wie im Verfahren gegen die F.________ (vgl. E. 5.3) auch in diesem Verfahren als gerechtfertigt. Die Be- schwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das C._____ ist an- zuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 7. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 7.1. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, sofern er eine Rechtsverzögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 (F.________) und Proz. Nr. 115-2016-5 (G.________) geltend macht. Demgegenüber unterliegt er bezüglich des Verfahrens Proz. Nr. 115-2016-4 (D.________ Versicherungs- Gesellschaft). Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Kanton Graubünden auferlegt. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ob- siegt, eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen (BGE 139 III 471). Diese wird pauschal auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer festgesetzt, was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen
12 / 13 sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands als angemessen er- scheint.
13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird eine Rechtsver- zögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 festgestellt. 2. Das C._____ wird angewiesen, die Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzubear- beiten. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von A._____ und zu 2/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei letztere aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula bezahlt werden. 3.2. Die Parteientschädigung zugunsten von A._____ in Höhe von CHF 1'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kan- tons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Al- bula bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:
– B._____
– C._____